Schulvorstand

"Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten (...) zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten. (...)" (Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 38 a)


Elternrat


"(...)Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. 

Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, (...) und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1. (...)" (Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), § 90)